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   LG Bonn, 27.05.2021 - 6 T 6/21   

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LG Bonn, 27.05.2021 - 6 T 6/21 (https://dejure.org/2021,56883)
LG Bonn, Entscheidung vom 27.05.2021 - 6 T 6/21 (https://dejure.org/2021,56883)
LG Bonn, Entscheidung vom 27. Mai 2021 - 6 T 6/21 (https://dejure.org/2021,56883)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Extravergütung des Zwangsverwalters für (einfache) Steuerberaterleistung (IVR 2022, 35)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.02.2015 - IX R 23/14

    Zwangsverwaltung - Einkommensteuer - Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters

    Auszug aus LG Bonn, 27.05.2021 - 6 T 6/21
    Der im Beschwerdeverfahren angehörte Zwangsverwalter beruft sich demgegenüber auf die Notwendigkeit der von einem Laien nicht vorzunehmenden doppelten Buchführung und der Abgabe von Ertragssteuererklärungen nach dem Urteil des BFH vom 10.02.2015 (IX R 23/14) und dem Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 03.05.2017 (IV A 3 - S 0550/15/19928).

    Auch wenn mit der Einführung der Einkommenssteuerverpflichtung für Zwangsverwalter nach dem Urteil des BFH vom 10.02.2015 (IX R 23/14) und dem Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 03.05.2017 (IV A 3 - S 0550/15/19928) ein beträchtlicher Mehraufwand für den Zwangsverwalter entstanden sein sollte, folgt allein daraus noch kein genereller Bedarf auf Hinzuziehung eines Steuerberaters bei vermieteten und im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke, zumal in §§ 14, 15 ZwVwV ist bereits eine Buchführungspflicht des Zwangsverwalters und die Nutzung von Sachkonten vorgesehen ist, was die Anwendung der doppelten Buchführung ohnehin erforderlich macht.

  • BGH, 15.03.2018 - V ZB 149/17

    Bemessung der angemessenen Vergütung durch Gesamtwürdigung des Tatrichters

    Auszug aus LG Bonn, 27.05.2021 - 6 T 6/21
    Sofern sich der Zwangsverwalter in seiner Stellungnahme vom 20.05.2021 vorliegend auf eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG beruft, verkennt das Gericht nicht, dass die Festsetzung zu geringer und dadurch die Berufsausübung beeinträchtigender Vergütungen die Berufsausübung beeinträchtigen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2018 - V ZB 149/17 -, juris, Rn. 14).

    Das steht einer Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2018 - V ZB 149/17 - juris, Rn. 19).

  • BGH, 02.07.2009 - V ZB 122/08

    Abrechnung von Anwaltshonoraren bei Zwangsverwaltung

    Auszug aus LG Bonn, 27.05.2021 - 6 T 6/21
    Die Voraussetzungen einer zusätzlichen Vergütung nach § 17 Abs. 3 ZwVwV sind dabei gerichtlich zu überprüfen, da die Masse davor geschützt werden muss, dass die Abrechnung einer Sondervergütung nicht in Bezug auf solche Tätigkeiten erfolgt, die bereits durch die Vergütung des Zwangsverwalters im Sinne von § 17 Abs. 1 ZwVwV abgegolten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 02. Juli 2009 - V ZB 122/08 -, juris, Rn. 12).
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